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Registrierung | cTicket - OBK
Der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen grundsätzlich alle Personen, die in einer der in
§20a des Infektionsschutzgesetzes
genannten Einrichtungen tätig sind – ungeachtet der Art ihrer Tätigkeit oder ihres Beschäftigungsverhältnisses.
Gemäß § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG sind alle Einrichtungen verpflichtet, die in Ihrer Einrichtung/Ihrem Unternehmen tätigen Personen beim Gesundheitsamt zu melden, die den geforderten Immunitätsnachweis (Impfnachweis oder Genesenennachweis) oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Kontraindikation nicht bis zum Ablauf des 15.03.2022 vorgelegt haben oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.
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